Die Debatte über ein mögliches AfD-Verbot hat im September konkrete parlamentarische Schritte erreicht. In Hamburg beschloss die Bürgerschaft am 30. September, dass sich der Senat für eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur verfassungsrechtlichen Überprüfung der Partei einsetzen soll. Am selben Tag beschäftigte sich der zuständige Ausschuss des Thüringer Landtags in einer öffentlichen Anhörung mit einem möglichen Verbotsverfahren. Hinzu kommt eine neue Stellungnahme des Deutschen Instituts für Menschenrechte. [1–4]
Damit verdichtet sich die Grundlage für eine organisierte Prüfung und die Vorbereitung einer begründeten Entscheidung über einen Verbotsantrag. Ein bereits eingereichter Antrag beim Bundesverfassungsgericht ist nach dem für diese Aktualisierung recherchierten öffentlichen Stand nicht belegt.
Wer diese Schritte einordnet, muss drei Dinge auseinanderhalten: die politische und juristische Vorbereitung eines Antrags, das gerichtliche Verfahren und ein mögliches Verbot als dessen Ergebnis. Zwischen ihnen liegen eigenständige Entscheidungen und erhebliche Beweisanforderungen.
Der Stand auf einen Blick
| Frage | Stand der recherchierten Quellen |
|---|---|
| Gibt es ausgearbeitete juristische Begründungen für ein Verbot? | Ja. Das GFF-Gutachten und die Stellungnahme des Deutschen Instituts für Menschenrechte bejahen die materiellen Voraussetzungen. Das sind fachliche Bewertungen. |
| Gibt es neue politische Schritte? | Ja. Insbesondere den Hamburger Beschluss und die Thüringer Anhörung vom 30. September sowie eine gemeinsame Erklärung der SPD-Fraktionsvorsitzenden. |
| Ist damit eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe bereits eingesetzt? | Die ausgewerteten Beschlüsse und Erklärungen fordern ihre Einrichtung beziehungsweise Unterstützung. Sie belegen noch keine vollzogene Einsetzung. |
| Ist ein Verbotsantrag öffentlich bestätigt? | In den für diese Aktualisierung ausgewerteten Quellen nicht. |
| Hat ein Gericht die Verfassungswidrigkeit der AfD nach Artikel 21 Absatz 2 GG festgestellt? | Nein. Über diese Frage entscheidet das Bundesverfassungsgericht in einem Parteiverbotsverfahren. |
| Was bedeutet der Kölner Eilbeschluss? | Die Bundespartei darf vorläufig nicht als gesichert extremistische Bestrebung eingestuft und behandelt werden. Der Beschluss betrifft das Verfassungsschutzrecht, nicht ein Parteiverbot. |
Was sich im September geändert hat
Hamburg hat einen parlamentarischen Auftrag beschlossen. SPD, Grüne und Linke unterstützten am 30. September den Vorstoß für eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe. Diese soll Material zusammentragen und prüfen, ob es eine tragfähige Grundlage für ein Verfahren gibt. Bei einem entsprechenden Ergebnis soll sich der Senat auf Bundesebene für weitere Schritte einsetzen. Die Hamburger CDU stimmte dagegen. Der Beschluss bereitet mögliche Maßnahmen vor; er ist selbst kein Verbotsantrag. [1]
Thüringen hat unterschiedliche Positionen öffentlich angehört. Grundlage war ein Antrag der Linksfraktion, die Landesregierung solle sich gegenüber der Bundesregierung und im Bundesrat für die Einleitung eines Verbotsverfahrens einsetzen. Auf der Einladungsliste standen unter anderem Rechtsanwälte, Verfassungsrechtlerinnen und Verfassungsrechtler sowie Vertreter von GFF und Deutschem Institut für Menschenrechte. Eine solche Anhörung dient der parlamentarischen Meinungsbildung. Sie entscheidet weder über die Zulässigkeit eines späteren Antrags noch über die Verfassungsmäßigkeit der Partei. [2, 3]
Auch die rechtlichen Einwände gehören zur Berichterstattung: AfD-Anwalt Christian Conrad warnte bei der Anhörung vor einem ungerechtfertigten Eingriff in den politischen Wettbewerb. Hendrik Cremer vom Deutschen Institut für Menschenrechte sah die Verbotsvoraussetzungen dagegen als erfüllt an. Diese Aussagen dokumentieren die gegensätzlichen Bewertungen der Beteiligten; sie sind keine gerichtlichen Feststellungen. [14]
Die SPD-Fraktionsvorsitzenden verlangen eine Arbeitsgruppe noch 2026. Ihre gemeinsame Erklärung aus Bremen vom 28./29. September fordert, Erkenntnisse zusammenzutragen, zu strukturieren und unabhängig bewerten zu lassen. Das ist eine politische Festlegung der beteiligten Fraktionsvorsitzenden, kein Beschluss des Bundestages oder Bundesrates. [5]
Die Haltung innerhalb der Union lässt sich inzwischen ebenfalls nicht mehr als einheitliche Ablehnung beschreiben: Nordrhein-Westfalens Ministerpräsident Hendrik Wüst unterstützt eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe. Bundeskanzler Friedrich Merz äußerte sich am 9. September weiterhin skeptisch gegenüber einem Verbot. Unterstützung für eine Prüfung und Zustimmung zu einem Verbotsantrag sind dabei unterschiedliche Positionen. [3, 6]
Was die Gutachten tatsächlich feststellen
Das im Juni veröffentlichte Gutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte kommt zu dem Ergebnis, dass die AfD die Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 2 GG erfüllt. Seine Argumentation untersucht unter anderem die Abwertung bestimmter Bevölkerungsgruppen, diskriminierende politische Forderungen und der Partei zurechenbares Verhalten. Die Schlussfolgerung steht auf der gedruckten Seite 1575. [7]
Zur Sorgfalt gehört, die Grenzen dieser Untersuchung ebenso deutlich zu nennen. In der Zusammenfassung hält die GFF unter anderem fest, dass sich der Partei bislang nicht hinreichend nachweisen lasse, einen Auswanderungsdruck im Sinne des Sellnerschen Remigrationskonzepts erzeugen zu wollen. Ebenso sieht sie keinen ausreichenden Nachweis dafür, dass die Partei die parlamentarische Demokratie als solche abschaffen will. Diese Einschränkungen widerlegen nicht automatisch das Gesamtergebnis: Für ein Verbot müssen nicht sämtliche denkbaren Vorwürfe gleichzeitig bewiesen werden. Sie begrenzen aber, welche Behauptungen sich auf das Gutachten stützen lassen. [7, S. 18–19]
Ein weiterer Punkt wird in der Debatte leicht übergangen: Das Gutachten erklärt ausdrücklich, keine Aussage darüber zu treffen, ob ein Verbotsantrag gestellt werden sollte. Seine juristische Bewertung und die politische Entscheidung über einen Antrag sind zu unterscheiden. [7, S. 1575]
Neu hinzugekommen ist die Stellungnahme des Deutschen Instituts für Menschenrechte vom 1. September. Auch sie bejaht die materiellen Verbotsvoraussetzungen. Die Untersuchung berücksichtigt die Wahlen zum AfD-Bundesvorstand im Juli 2026 und bewertet sie im Zusammenhang mit der Ausrichtung der Gesamtpartei. Damit behandelt sie Entwicklungen nach Veröffentlichung des GFF-Gutachtens und einen zentralen Streitpunkt: Wie prägend sind die beanstandeten Positionen für die Bundespartei? [4, insbesondere Abschnitt 5.1.8]
Die beiden Untersuchungen liefern eigenständige fachliche Begründungen. Ihre übereinstimmende Schlussfolgerung ersetzt weder die Prüfung einzelner Belege noch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Warum der Kölner Beschluss weiterhin zählt
Das Verwaltungsgericht Köln untersagte dem Bundesamt für Verfassungsschutz am 26. Februar 2026 vorläufig, die Bundes-AfD als gesichert extremistische Bestrebung einzustufen und zu behandeln. Nach der damaligen Prüfung gab es zwar verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der Partei. Eine das Gesamtbild beherrschende verfassungsfeindliche Grundtendenz sah das Gericht jedoch nicht hinreichend festgestellt. [8]
Daraus folgt weder eine umfassende Unbedenklichkeitsbescheinigung noch die Unmöglichkeit eines späteren Parteiverbots. Gegenstand, Rechtsgrundlage und Verfahrensstand unterscheiden sich. Der Einwand zur Gesamtprägung bleibt dennoch erheblich: Wer einen Verbotsantrag vorbereitet, muss erklären und belegen, weshalb die beanstandeten Ziele der Partei zugerechnet werden können.
Neue Belege können diese Bewertung verändern. Dass ein Gutachten später erschienen ist, genügt dafür allein nicht. Entscheidend ist, welche zusätzlichen Tatsachen es dokumentiert und welche Schlussfolgerungen diese tragen.
Was für einen Antrag erforderlich ist
Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung können jeweils einen Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei stellen. Sie müssen nicht gemeinsam handeln. Bürgerinnen und Bürger, Vereine und einzelne Abgeordnete können einen solchen Antrag nicht selbst beim Bundesverfassungsgericht einreichen. [9]
Ein Antrag muss schriftlich begründet werden; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. Nach einer Gelegenheit zur Stellungnahme für die Partei entscheidet das Bundesverfassungsgericht zunächst, ob der Antrag unzulässig oder nicht hinreichend begründet ist oder ob das Verfahren durchgeführt wird. [10]
Die Verfassungswidrigkeit muss vor der Antragstellung nicht bereits durch ein anderes Gericht festgestellt worden sein. Der Antrag muss aber eine substanzielle Tatsachen- und Rechtsbegründung enthalten. Er ist kein unverbindliches Ersuchen, die Partei allgemein zu begutachten.
Ein vorgeschaltetes politisches Prüfverfahren oder eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Eine solche Struktur kann Material aufbereiten, Zuständigkeiten klären und die Entscheidung über einen Antrag vorbereiten. Auch eine vorherige rechtskräftige Hochstufung durch den Verfassungsschutz ist keine gesetzliche Voraussetzung. [9, 10]
Die drei zentralen materiellen Anforderungen
Aus der Rechtsprechung, insbesondere dem NPD-Urteil von 2017, ergeben sich für die hier diskutierte Verbotsbegründung drei zentrale Prüfkomplexe: [11]
- Gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Ziele. Geschützt sind insbesondere Menschenwürde, Demokratieprinzip und Rechtsstaatlichkeit. Radikale Forderungen oder scharfe Regierungskritik erfüllen diese Voraussetzung nicht automatisch.
- Planvolles Handeln zur Durchsetzung dieser Ziele. Die Prüfung muss über die Beschreibung einer Gesinnung hinausgehen und der Partei zurechenbare Aktivitäten untersuchen.
- Reale Möglichkeiten der Zielverwirklichung. Es müssen konkrete Anhaltspunkte von Gewicht bestehen, die einen Erfolg zumindest möglich erscheinen lassen. Das Gericht bezeichnet dies als Potentialität.
2017 scheiterte das NPD-Verbot an dieser dritten Voraussetzung, obwohl das Gericht verfassungsfeindliche Ziele feststellte. Auf die AfD lässt sich das Ergebnis nicht übertragen. Ihre parlamentarische und organisatorische Stärke ist für die Prüfung relevant; sie ersetzt den Nachweis der verfassungsfeindlichen Ziele und Aktivitäten jedoch nicht.
Hinzu kommen verfahrensrechtliche Sicherungen. Die NPD-Verfahren zeigen die Bedeutung staatlicher Einflussfreiheit und eines fairen Verfahrens. Herkunft und Entstehung von Beweismitteln müssen belastbar geklärt werden. Eine Sammlung öffentlicher Zitate erledigt diese Fragen nicht vollständig. [11, 15]
Welche Belege besonders wichtig sind
Für eine belastbare Prüfung sind Parteibeschlüsse, Programme und nachweisbare Handlungen besonders aussagekräftig. Sie lassen sich häufig genauer zuordnen als allgemeine politische Milieubeschreibungen.
Das Regierungsprogramm der AfD Sachsen-Anhalt fordert auf den gedruckten Seiten 87–88 Sonderklassen für Kinder von Flüchtlingen und Asylbewerbern und grenzt diese ausdrücklich von Übergangsklassen zur Eingliederung ab. Das Bundeswahlprogramm 2025 verlangt auf den Seiten 124–125 unter anderem Verbote des Minarettbaus und des Muezzinrufs. Solche Forderungen sind konkrete Gegenstände einer Prüfung auf diskriminierende Zielsetzungen. Ihre verfassungsrechtliche Bewertung und ihr Gewicht für die Gesamtpartei müssen jeweils begründet werden. [16, 17]
Auch journalistische Recherchen können einen Beitrag leisten. Die politfacts-Untersuchungen zum AfD-Geflecht und zu den AfD-Abgeordneten in Sachsen-Anhalt bieten Ansatzpunkte für die Untersuchung von Personal, organisatorischen Verbindungen und politischen Einflusswegen.
Für eine juristische Verwendung kommt es auf den jeweiligen Originalbeleg an: Wer hat wann welche Position vertreten, übernommen oder umgesetzt? In welcher Funktion geschah dies? Gibt es Parteibeschlüsse, wiederholte Zusammenarbeit oder relevante Gegenpositionen? Ein Kontakt, eine gemeinsame Veranstaltung und die Übernahme eines politischen Konzepts haben unterschiedlichen Beweiswert. Redaktionelle Bewertungen oder Netzwerkdarstellungen ersetzen diese Einzelfallprüfung nicht.
Landesverbände und Finanzierungsausschluss: eigenständige Fragen
Das Bundesverfassungsgericht kann die Feststellung der Verfassungswidrigkeit auf einen rechtlich oder organisatorisch selbstständigen Teil einer Partei beschränken. Das sieht § 46 Absatz 2 BVerfGG ausdrücklich vor. [12]
Davon zu unterscheiden ist die umstrittene Frage, wie ein von Anfang an ausschließlich gegen bestimmte Landesverbände gerichteter Antrag ausgestaltet werden kann. Aus der Möglichkeit einer beschränkten Entscheidung folgt jedenfalls keine allgemeine Befugnis einer Landesregierung, selbst gegen ihren AfD-Landesverband vorzugehen. § 43 Absatz 2 knüpft deren Antragsrecht daran, dass sich die Organisation der Partei auf ihr Landesgebiet beschränkt. [3, 9]
Ein weiteres Instrument ist der Ausschluss von staatlicher Parteienfinanzierung nach Artikel 21 Absatz 3 GG. Das Bundesverfassungsgericht schloss 2024 die Partei Die Heimat, vormals NPD, für sechs Jahre aus. Für dieses Verfahren ist Potentialität nicht erforderlich. Die übrigen Anforderungen an verfassungsfeindliche Ziele und qualifiziertes, planvolles Handeln bleiben erheblich. Ein Finanzierungsausschluss ist ein eigenständiges Verfahren und folgt nicht automatisch aus dem Scheitern eines Verbotsantrags. [13]
Einordnung: Die Entscheidung braucht eine überprüfbare Grundlage
Aus Sicht von politfacts sprechen das vorhandene Material und die neuen parlamentarischen Schritte dafür, die Prüfung jetzt mit klarer Zuständigkeit, dokumentierter Beweisbewertung und einem nachvollziehbaren Zeitplan zu organisieren. Die neuen Untersuchungen sollten dabei ebenso berücksichtigt werden wie entlastende Befunde und die Einwände des Verwaltungsgerichts Köln.
Das ist eine redaktionelle Forderung. Eine bereits gerichtlich festgestellte Pflicht zur Einsetzung einer bestimmten Arbeitsgruppe oder zur sofortigen Antragstellung lässt sich aus den hier ausgewerteten Quellen nicht ableiten.
Eine verantwortliche Entscheidung muss offenlegen, welche Belege welchen rechtlichen Tatbestand tragen, wo Nachweise fehlen und wie mit Gegenargumenten umgegangen wird. Wer einen Antrag befürwortet, muss diese Arbeit leisten. Wer ihn ablehnt, sollte die vorliegenden fachlichen Begründungen konkret beantworten. Die Entwicklungen im September machen diese Auseinandersetzung dringlicher. Die Entscheidung über ein Verbot bleibt dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten.
Quellen und Dokumente
- [1]
NDR, 30.09.2026, 20:44 Uhr: Hamburger Senat will eine Bund-Länder-Gruppe, die AfD-Verbot prüft.
- [2]
Thüringer Landtag, 15.09.2026: Ankündigung und Teilnehmerliste der Anhörung am 30. September, zum Antrag der Fraktion Die Linke, Drucksache 8/1034.
- [3]
MDR/Tagesschau, 30.09.2026: AfD-Verbotsverfahren: Nicht nur Juristen bei Anhörung im Landtag. Herangezogen für Verfahrensgegenstand und politische Positionen; nicht als gerichtliche Bewertung.
- [4]
Deutsches Institut für Menschenrechte, 01.09.2026: Stellungnahme zum Parteiverbotsverfahren gegen die AfD für den Thüringer Landtag, insbesondere Abschnitt 5.1.8 und abschließende Bewertung.
- [5]
SPD-Fraktionsvorsitzendenkonferenz, Bremen, 28./29.09.2026: Gemeinsame Erklärung zum Prüfverfahren für ein AfD-Verbot.
- [6]
Reuters, 09.09.2026: Germany's Merz remains sceptical on ban of far-right AfD party.
- [7]
Gesellschaft für Freiheitsrechte, veröffentlicht am 25.06.2026: AfD-Gutachten. Fundstellen beziehen sich auf die gedruckte Seitenzählung: S. 18–19 und 1575; letztere entspricht PDF-Seite 1577. Grundlage war auch die der Redaktion vorliegende PDF-Fassung.
- [8]
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 26.02.2026, 13 L 1109/25: Pressemitteilung zur vorläufig untersagten Hochstufung; ergänzend Tagesschau zur Entscheidung.
- [9]
- [10]
- [11]
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17.01.2017, 2 BvB 1/13: Entscheidung im zweiten NPD-Verbotsverfahren.
- [12]
- [13]
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 23.01.2024, 2 BvB 1/19: Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat; § 46a BVerfGG.
- [14]
dpa/Welt, 30.09.2026: AfD verbieten? Was Juristen und Experten dazu sagen.
- [15]
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.03.2003: Einstellung des ersten NPD-Verbotsverfahrens.
- [16]
AfD Sachsen-Anhalt: Regierungsprogramm 2026, S. 87–88; der Redaktion vorliegende Datei „AfD_Sachsen-Anhalt_Regierungsprogramm_2026_230726-web.pdf“.
Originaldatei öffnen (PDF) - [17]
AfD: Bundestagswahlprogramm 2025, S. 124–125; der Redaktion vorliegende Datei „AfD_Bundestagswahlprogramm2025_web.pdf“.
