Rundfunkstaatsverträge kündigen
AfD 100-Tage-Sofortprogramm Sachsen-Anhalt
Das Versprechen
Die AfD Sachsen-Anhalt kündigt an, als erste Amtshandlung nach einer Regierungsübernahme die Rundfunkstaatsverträge zu kündigen. Nach eigener Darstellung soll damit der Weg für die Abschaffung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des Rundfunkbeitrags eingeleitet werden. Gleichzeitig weist das Programm darauf hin, dass die Rundfunkgebühren dadurch „nicht sofort hinfällig“ würden.
03Was steht im Regierungsprogramm?
Prüftext folgt – dieser Abschnitt wird ausschließlich redaktionell befüllt.
04Was kann das Land tatsächlich entscheiden?
Sachsen-Anhalt ist gemeinsam mit Sachsen und Thüringen Vertragspartner des MDR-Staatsvertrags.
Das Land kann diesen Staatsvertrag grundsätzlich kündigen. Allerdings sieht der Vertrag selbst vor:
- Kündigung nur mit einer Frist von zwei Jahren zum Jahresende.
- Kündigt nur ein Land, besteht der MDR grundsätzlich zwischen den übrigen Ländern fort.
- Erst wenn mindestens zwei Länder kündigen, endet der Staatsvertrag vollständig.
- Anschließend müssten Vermögen, Personal, laufende Verträge und Organisation des MDR neu geregelt werden.
Eine Kündigungserklärung wäre daher kurzfristig möglich. Die tatsächliche Beendigung des MDR jedoch nicht.
Rundfunkbeitrag
Die Kündigung des MDR-Staatsvertrags bedeutet nicht automatisch, dass der Rundfunkbeitrag entfällt.
Der Rundfunkbeitrag beruht auf dem Rundfunkfinanzierungsrecht aller Bundesländer. Über Änderungen entscheiden die Länder gemeinsam.
Zudem hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden, dass die Länder eine funktionsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherstellen müssen.
Eine Landesregierung kann den Rundfunkbeitrag deshalb nicht allein abschaffen.
05Was wäre innerhalb von 100 Tagen möglich?
Möglich
- die Kündigung vorbereiten
- einen Kabinettsbeschluss fassen
- die Kündigung fristgerecht erklären
- Gespräche mit Sachsen und Thüringen aufnehmen
Nicht möglich
- die Auflösung des MDR
- die Einstellung des Sendebetriebs
- die Abschaffung des Rundfunkbeitrags
- eine vollständige Neuorganisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
06Finanzielle Auswirkungen
Weder das 100-Tage-Sofortprogramm noch das Regierungsprogramm enthalten eine belastbare Berechnung der finanziellen Auswirkungen einer Kündigung der Rundfunkstaatsverträge.
- möglichen Einsparungen für den Landeshaushalt,
- den finanziellen Folgen einer Auflösung oder Neuorganisation des MDR,
- Auswirkungen auf Beschäftigte und bestehende Verträge,
- möglichen Übergangskosten,
- sowie zu einem alternativen Finanzierungsmodell für die bisher vom MDR wahrgenommenen Aufgaben.
Damit lässt sich aus den veröffentlichten Programmen nicht ableiten, welche finanziellen Folgen das Vorhaben für Sachsen-Anhalt tatsächlich hätte.
07Realpolitische Wirkung
Die Kündigung eines Staatsvertrags wäre ein bedeutender politischer Schritt.
Die im Programm angedeuteten Folgen würden jedoch erst nach Ablauf der Kündigungsfrist sowie nach weiteren politischen und rechtlichen Entscheidungen eintreten.
Der Rundfunkbeitrag würde dadurch insbesondere nicht automatisch entfallen.
politfacts-Einordnung
Bewertung im Überblick
Kann das Land allein entscheiden?
Teilweise
Rechtlich möglich?
Ja
Innerhalb von 100 Tagen umsetzbar?
Nur die Kündigung
Versprochene Wirkung innerhalb von 100 Tagen?
Nein
Kosten oder Einsparungen beziffert?
Nein
Materielle Wirkung auf zentrale Landesprobleme?
Langfristig möglich, kurzfristig keine unmittelbare Wirkung
Gesamtbewertung
Teilweise umsetzbar
Die Landesregierung könnte den Kündigungsprozess des MDR-Staatsvertrags einleiten. Die im Sofortprogramm angedeuteten Folgen – insbesondere eine Beendigung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks oder des Rundfunkbeitrags – würden dadurch innerhalb der ersten 100 Tage jedoch nicht eintreten.
09Quellen
Primärquellen
- AfD Sachsen-Anhalt – 100-Tage-Sofortprogramm
- AfD Sachsen-Anhalt – Regierungsprogramm zur Landtagswahl 2026
Rechtsgrundlagen
- Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) – Kündigungsregelungen
- Bundesverfassungsgericht – Beschluss vom 20. Juli 2021 zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks