Rechtliche Einordnung unserer Arbeit
Warum wir das Datenleck untersuchen, welche Rechte die Pressefreiheit schützt und wie wir mit den Daten umgehen.
Zuletzt geprüft und aktualisiert: 26. Oktober 2026
Die investigative Recherche von politfacts.de zum AfD-Datenleck verfolgt ein konkretes öffentliches Informationsinteresse: Wir untersuchen das Ausmaß des Datenabflusses, mögliche Folgen für betroffene Personen, Fragen der IT-Sicherheit sowie die Einhaltung gesetzlicher Datenschutzpflichten.
Die Verarbeitung des Materials dient ausschließlich diesem journalistischen Rechercheauftrag. Sie erfolgt auf lokalen, abgeschotteten Systemen. Wir veröffentlichen keine geleakten Nachrichten, personenbezogenen Datensätze oder vertraulichen Dokumente.
Journalistische Datenverarbeitung genießt in Deutschland einen besonderen rechtlichen Schutz. Dieser ergibt sich insbesondere aus der verfassungsrechtlich garantierten Pressefreiheit und dem datenschutzrechtlichen Medienprivileg.
Dieser Schutz gilt jedoch nicht grenzenlos. Die Rechte betroffener Personen, die Sicherheit der Daten und die Verhältnismäßigkeit unserer Arbeit sind ausdrücklich Bestandteil unseres Recherchekonzepts.
1. Verfassungsrechtliche Grundlagen
1.1 Pressefreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Die Pressefreiheit schützt nicht nur die Veröffentlichung journalistischer Beiträge, sondern grundsätzlich auch die Informationsbeschaffung, Prüfung, Auswertung und redaktionelle Vorbereitung. Unsere Analyse dient dazu, überprüfbare Erkenntnisse über einen Vorfall von öffentlicher Bedeutung zu gewinnen.
Der Schutz hängt nicht davon ab, ob ein Medium besonders groß oder wirtschaftlich erfolgreich ist. Maßgeblich ist die tatsächliche journalistische Tätigkeit.
Grenzen nach Art. 5 Abs. 2 GG
Die Pressefreiheit findet ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen, den Bestimmungen zum Schutz der Jugend und im Recht der persönlichen Ehre. Dazu gehören insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter und datenschutzrechtliche Vorgaben. Konflikte sind im Einzelfall abzuwägen.
1.2 Europäische Medienfreiheit
Art. 11 Abs. 1 und 2 GRCh Art. 10 EMRK Auch auf europäischer Ebene ist die Freiheit der Medien geschützt. Ihr stehen die Rechte betroffener Personen auf Datenschutz und Achtung ihres Privatlebens gegenüber. Die Interessen sind im konkreten Einzelfall gegeneinander abzuwägen.
2. Datenschutzrechtliches Medienprivileg
2.1 Artikel 85 DSGVO
Art. 85 Abs. 1 und 2 DSGVO Der europäische Gesetzgeber verpflichtet die Mitgliedstaaten, das Recht auf Datenschutz mit der Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit in Einklang zu bringen. Für journalistische Datenverarbeitung können deshalb nationale Abweichungen und Ausnahmen von bestimmten DSGVO-Vorschriften vorgesehen werden. Journalistische Recherchen unterliegen damit nicht pauschal denselben Anforderungen wie gewöhnliche kommerzielle Datenverarbeitungen. Ein allgemeiner Freibrief ist das nicht.
2.2 § 23 Medienstaatsvertrag
§ 23 Abs. 1 MStV Die Vorschrift regelt die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken durch erfasste Anbieter von Telemedien.
- Daten dürfen ausschließlich zu journalistischen Zwecken verarbeitet werden.
- Das Datengeheimnis ist zu beachten.
- Vertraulichkeit und Sicherheit personenbezogener Daten bleiben verpflichtend: Art. 5 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Abs. 2, Art. 24 und Art. 32 DSGVO bleiben nach Maßgabe der Vorschrift anwendbar.
- Von zahlreichen anderen DSGVO-Pflichten sieht das Medienprivileg weitreichende Ausnahmen vor.
Ob und in welchem Umfang § 23 MStV sowie ergänzendes Berliner Landesrecht auf politfacts.de und seine redaktionelle Organisation anwendbar sind, lassen wir gesondert rechtlich prüfen. Wir setzen die Anwendbarkeit nicht ungeprüft voraus und richten unsere Schutzmaßnahmen unabhängig davon an den genannten Sicherheitsanforderungen aus.
2.3 Journalistische Tätigkeit und Presseausweis
Ein Presseausweis ist kein staatlicher Berechtigungsschein, der die Pressefreiheit erst entstehen lässt. Entscheidend ist die tatsächlich ausgeübte journalistische Tätigkeit. Die rechtliche Einordnung hängt unter anderem von der konkreten redaktionellen Arbeit, dem journalistischen Zweck und den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Auch ein gewerblich organisiertes journalistisches Angebot kann unter die einschlägigen Schutzbestimmungen fallen.
3. Strafrechtliche Einordnung geleakter Daten
3.1 § 202a StGB: Ausspähen von Daten
§ 202a StGB Strafbar macht sich, wer sich oder einem anderen unbefugt Zugang zu Daten verschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, und dabei die Zugangssicherung überwindet. Diese Vorschrift betrifft den ursprünglichen unbefugten Zugriff durch einen Angreifer. Unsere spätere Auswertung eines bereits öffentlich zugänglich gemachten Bestands ist davon zu unterscheiden und nicht mit dem Angriff gleichzusetzen.
3.2 § 202d StGB: Datenhehlerei
§ 202d Abs. 1 und 3 StGB § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO § 202d StGB stellt unter bestimmten Voraussetzungen den Umgang mit Daten unter Strafe, die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat. Der Tatbestand setzt unter anderem voraus, dass jemand in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht handelt.
Absatz 3 nimmt Handlungen aus, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Ausdrücklich genannt sind berufliche Handlungen der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO genannten Medienschaffenden, mit denen Daten entgegengenommen, ausgewertet oder veröffentlicht werden. Das Entgegennehmen und Auswerten kann deshalb unter diesen Voraussetzungen vom Straftatbestand ausgenommen sein.
Daraus folgt nicht, dass jede denkbare Nutzung geleakter Daten straflos wäre. Die Bewertung hängt von den konkreten Umständen ab.
3.3 Weitere rechtliche Grenzen
- Schutz privater Kommunikation und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
- Gegebenenfalls einschlägige Vertraulichkeits- und Geheimnisschutzvorschriften
- Urheberrechtliche Grenzen bei der Nutzung geschützter Materialien
- Der Unterschied zwischen journalistischer Untersuchung und unkontrollierter Weiterverbreitung
Urheberrecht: §§ 44a, 44b und 50 UrhG
§ 44a UrhG erlaubt nur vorübergehende, flüchtige oder begleitende Vervielfältigungen, die integraler Teil eines technischen Verfahrens sind und keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.
§ 44b UrhG erlaubt Vervielfältigungen für Text und Data Mining nur bei rechtmäßig zugänglichen Werken; die Kopien sind zu löschen, wenn sie dafür nicht mehr erforderlich sind.
§ 50 UrhG erlaubt die Nutzung von Werken, die im Verlauf von Tagesereignissen wahrnehmbar werden, nur in einem durch den Zweck gebotenen Umfang.
Keine dieser Vorschriften ist eine pauschale Erlaubnis zur vollständigen Übernahme eines Datenlecks. Die Bewertung des ursprünglichen Downloads und etwaiger Übertragungsvorgänge lässt sich nicht aus dem Medienprivileg ableiten; die urheberrechtliche Einordnung wird gesondert geprüft.
4. Schutz der betroffenen Personen
„Unser journalistisches Interesse richtet sich nicht auf die Offenlegung privater Kommunikation. Wir untersuchen einen öffentlich relevanten Datenschutz- und Sicherheitsvorfall.
Die Tatsache, dass Daten unbefugt veröffentlicht wurden, begründet für uns kein uneingeschränktes Recht, diese weiterzuverbreiten.
Wir prüfen deshalb fortlaufend, welche Verarbeitungsschritte für unsere Recherche erforderlich sind und wie Eingriffe in die Rechte betroffener Personen begrenzt werden können.“
Unsere Schutzmaßnahmen
- Keine Veröffentlichung des geleakten Datenbestandes
- Keine Veröffentlichung privater Nachrichten oder Dokumente
- Keine öffentliche Personensuche
- Keine Weitergabe von Rohdaten an Dritte ohne gesonderte rechtliche Prüfung
- Keine Nutzung für Werbung, Profilbildung oder kommerzielle Auswertung
- Keine Übertragung an externe KI-Dienste
- Ausschließlich lokale, abgeschottete Datenverarbeitung
- Veröffentlichung nur redaktionell geprüfter und freigegebener Ergebnisse
- Besondere Schutzmaßnahmen bei potenziell sensiblen personenbezogenen Daten
5. Zweckbindung, Speicherbegrenzung und endgültige Löschung
5.1 Ausschließlicher Verarbeitungszweck
- Forensische Untersuchung des Datenabflusses
- Ermittlung von Umfang und Struktur des Datenbestandes
- Prüfung möglicher Betroffenheit Dritter
- Untersuchung möglicher Datenschutz- und Sicherheitsversäumnisse
- Journalistische Überprüfung von Aussagen und öffentlichen Darstellungen
- Berichterstattung über nachweisbare Erkenntnisse von öffentlichem Interesse
Eine Nutzung des Materials für andere Zwecke findet nicht statt.
5.2 Keine dauerhafte Speicherung
„Wir speichern das geleakte Datenmaterial ausschließlich für die Dauer der journalistischen Untersuchung. Sobald die Recherche abgeschlossen ist und die Daten für diesen Zweck nicht mehr erforderlich sind, werden sämtliche Kopien des Rohmaterials endgültig gelöscht. Eine dauerhafte Archivierung des geleakten Datenbestandes ist nicht vorgesehen.“
Diese Selbstverpflichtung orientiert sich an den Datenschutzgrundsätzen der Datenminimierung und Speicherbegrenzung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c und e DSGVO sowie am Löschgedanken des Artikels 17 DSGVO, unabhängig davon, inwieweit diese Bestimmungen aufgrund des journalistischen Medienprivilegs unmittelbar Anwendung finden.
5.3 Umfang der Löschung
Das Löschkonzept umfasst sämtliche projektbezogenen Kopien und abgeleiteten Daten, soweit sie Bestandteile des Rohmaterials oder personenbezogene Ableitungen daraus enthalten:
- Ursprünglich heruntergeladene Archive
- Extrahierte E-Mail-Dateien
- Entpackte Dokumente und Anhänge
- Lokale Analysedatenbanken
- Nachrichteninhalte und personenbezogene Metadaten
- Suchindizes
- Vektoreinbettungen und semantische Indizes
- Temporäre Arbeitsdateien
- Zwischenspeicher
- Backups und Sicherungskopien
- Sonstige identifizierbare personenbezogene Ableitungen
Die Löschung soll alle bekannten Speicherorte und Sicherungen erfassen. Wir setzen technisch geeignete Verfahren ein, um eine Wiederherstellung aus den von uns kontrollierten Systemen nach Möglichkeit auszuschließen.
5.4 Was bestehen bleiben darf
- Bereits veröffentlichte journalistische Beiträge
- Rechtmäßig erhobene Informationen aus unabhängigen öffentlichen Quellen
- Redaktionelle Dokumentation ohne geleakte personenbezogene Rohdaten
- Anonymisierte statistische Auswertungen, sofern keine Reidentifizierung möglich ist
- Allgemeine Methodenbeschreibungen
Eine etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflicht oder konkret erforderliche Beweissicherung wird vor der endgültigen Löschung gesondert rechtlich geprüft. Eine dauerhafte Speicherung des gesamten Datenbestandes zu bloßen Archivzwecken ist ausdrücklich nicht geplant.
5.5 Dokumentation der Löschung
Nach Abschluss der Recherche dokumentieren wir hier öffentlich: Datum des Abschlusses, Datum der Löschung, Umfang der gelöschten Datenkategorien, angewandte Löschverfahren und das Ergebnis der internen Löschkontrolle – ohne personenbezogene Informationen oder sensible technische Details.
Aktueller Stand: Recherche laufend, Löschung noch nicht erfolgt.
6. Warum journalistische Auswertung nicht mit der Veröffentlichung privater Daten gleichzusetzen ist
Die Entgegennahme und Untersuchung von Material zur Aufklärung eines Vorgangs von öffentlicher Bedeutung ist rechtlich anders zu beurteilen als die ungeprüfte Veröffentlichung privater Korrespondenz. Entscheidend sind unter anderem:
- Journalistischer Zweck
- Öffentliches Informationsinteresse
- Verhältnismäßigkeit
- Erforderlichkeit
- Schutz der Betroffenen
- Art und Umfang einer Veröffentlichung
- Rechtmäßigkeit der konkreten Handlung
Jede journalistische Veröffentlichung bleibt eine gesonderte redaktionelle und rechtliche Entscheidung.
7. Transparenz unserer Arbeitsweise
- Abgeschottete, lokale Verarbeitung ohne Zugriff von außen
- Lokale Datenbanken und lokale Daten-Prozesse
- Auswertung technischer Metadaten statt Nachrichteninhalte
- Technische Validierung (Prüfsummen, Nachrichtenkennungen, Antwortverläufe, Herkunftsnachweise)
- Lokal betriebene Such- und KI-Verfahren
- Redaktionelle Freigabe vor jeder Veröffentlichung
- Keine öffentlichen Schnittstellen zum Rohmaterial
Ausführlich beschrieben in der Methodik der forensischen Analyse.
8. Gesetzes- und Quellenverzeichnis
| Norm | Relevanz für die Recherche | Grenze |
|---|---|---|
| Art. 5 Abs. 1 und 2 GG | Schützt Pressefreiheit einschließlich Informationsbeschaffung, Prüfung und Auswertung. | Schranken durch allgemeine Gesetze, Jugendschutz und das Recht der persönlichen Ehre. |
| Art. 11 EU-Grundrechtecharta | Garantiert Meinungs- und Informationsfreiheit sowie die Freiheit und Pluralität der Medien. | Abwägung mit Art. 7 (Privatleben) und Art. 8 (Datenschutz) der Charta. |
| Art. 10 EMRK | Schützt die Freiheit der Meinungsäußerung einschließlich der Presse. | Einschränkungen zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer und zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen (Abs. 2). |
| Art. 85 DSGVO | Verpflichtet die Mitgliedstaaten, Datenschutz und Pressefreiheit in Einklang zu bringen; Grundlage des Medienprivilegs. | Ausnahmen nur, soweit nationales Recht sie vorsieht und sie erforderlich sind. |
| Art. 5 Abs. 1 lit. c, e und f DSGVO | Grundsätze der Datenminimierung (c), Speicherbegrenzung (e) sowie Integrität und Vertraulichkeit (f). | Lit. f bleibt nach § 23 MStV maßgeblich; c und e dienen uns als Orientierung. |
| Art. 17 DSGVO | Recht auf Löschung; Leitbild unseres Löschkonzepts. | Gilt bei privilegierter journalistischer Verarbeitung nicht ohne Weiteres unmittelbar. |
| Art. 24 und Art. 32 DSGVO | Verantwortung des Verantwortlichen und Pflicht zu angemessenen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen. | Bleiben auch bei journalistischer Verarbeitung verbindlich. |
| § 23 Medienstaatsvertrag | Medienprivileg für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken bei erfassten Telemedienanbietern. | Datengeheimnis sowie Art. 5 Abs. 1 lit. f, Art. 24 und Art. 32 DSGVO bleiben anwendbar; die Anwendbarkeit auf politfacts.de ist gesondert zu prüfen. |
| Berliner Landesrecht (Presse- und Datenschutzrecht) | Sitz des Angebots ist Berlin; landesrechtliche Regelungen zum Medienprivileg können ergänzend maßgeblich sein. | Konkrete Normen und ihre Anwendbarkeit werden derzeit rechtlich geprüft. |
| § 202a StGB | Erfasst das unbefugte Verschaffen von Zugang zu besonders gesicherten Daten durch Überwindung der Zugangssicherung. | Betrifft den ursprünglichen Angriff, nicht die spätere journalistische Auswertung veröffentlichter Daten. |
| § 202d Abs. 1 und 3 StGB | Datenhehlerei; Abs. 3 nimmt Handlungen zur Erfüllung rechtmäßiger beruflicher Pflichten aus, darunter bestimmte journalistische Tätigkeiten. | Ausnahme nur unter ihren Voraussetzungen; keine pauschale Straflosigkeit jeder Nutzung. |
| § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO | Bestimmt den Kreis der Medienschaffenden, auf den § 202d Abs. 3 StGB verweist. | Erfasst Personen, die berufsmäßig an der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitwirken. |
| §§ 44a, 44b und 50 UrhG | Vorübergehende Vervielfältigung (44a), Text und Data Mining (44b), Berichterstattung über Tagesereignisse (50). | Jeweils nur unter den konkreten Voraussetzungen; keine Erlaubnis zur vollständigen Übernahme eines Datenlecks. |
Diese Darstellung erläutert die rechtlichen Grundlagen und Schutzmaßnahmen unserer journalistischen Recherche. Sie ersetzt keine verbindliche gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einzelner Verarbeitungshandlungen.