Was bedeutet Remigration?
- Autor:
- politfacts
- Veröffentlicht:
- 28. Juli 2026
- Letzte Aktualisierung:
- 28. Juli 2026
- Lesedauer:
- ca. 6 Minuten
Worum geht es hier?
Diese Seite erklärt ausschließlich den Begriff: Wie „Remigration“ verwendet wird, warum es dafür keine einheitliche wissenschaftliche oder juristische Definition gibt und welche rechtlichen Einzelbegriffe stattdessen existieren. Ohne politische Bewertung und ohne wirtschaftliche Folgenabschätzung.
- Warum „Remigration“ keine amtliche Rechts- oder Statistikkategorie ist.
- Wie die OECD Rückkehrmigration definiert – und was sie unter „re-migration“ versteht.
- Welche Begriffe das deutsche Recht tatsächlich kennt.
- Der Unterschied zwischen freiwilliger Ausreise, Abschiebung und Ausreisepflicht.
- Wie der Begriff in Parteiprogrammen verwendet wird.
Kurz erklärt
„Remigration“ ist weder im deutschen Aufenthaltsrecht noch in der amtlichen Wanderungsstatistik eine eigenständige Kategorie.
In der internationalen Forschung gibt es den Oberbegriff Rückkehrmigration – das Verlassen eines Aufnahmelandes mit Wiederansiedlung im Herkunftsland; eine universelle Definition besteht laut OECD nicht.
Im deutschen parteipolitischen Sprachgebrauch bezeichnet vor allem die AfD mit „Remigration“ ein Maßnahmenpaket aus freiwilliger Rückkehr, Abschiebung, Widerrufsprüfungen und vorrangiger Rückführung bestimmter ausländischer Personen.
Belastbare Aussagen sind erst möglich, wenn Zielgruppe, Rechtsstatus, Maßnahme und Bezugszeitpunkt gleichzeitig festgelegt sind.
Das Wichtigste auf einen Blick
Remigration ist keine amtliche Rechts- oder Statistikkategorie – das deutsche Recht regelt stattdessen einzelne Status- und Vollzugsentscheidungen.
Die OECD verwendet „re-migration“ sogar in anderer Bedeutung: erneute Abwanderung aus dem Herkunftsland nach einer Rückkehr.
Zum 31. Dezember 2025 waren 232.067 Personen als ausreisepflichtig registriert; 82,3 Prozent davon mit Duldung.
Bestand, Abschiebungen, freiwillige Ausreisen und Dublin-Überstellungen sind unterschiedliche, nicht addierbare Größen.
Nur die AfD bezeichnet ihr Maßnahmenpaket im untersuchten Bundestagswahlprogramm 2025 ausdrücklich als „Remigration“.
Ohne Zielgruppendefinition ist keine Zahl der von dem Sammelbegriff Betroffenen bestimmbar (Evidenzstufe D).
Zahlen & Fakten
Die Datenlage
- amtliche Rechts- oder Statistikkategorie „Remigration“
- keine
- Ausreisepflichtige Personen (Stichtag 31.12.2025)
- 232.067
- davon mit Duldung
- 82,3 %
- Ausreisepflichtige ohne Duldung
- 41.093
- Ebenen für eine belastbare Aussage
- 4
- untersuchten Parteien nutzt den Begriff
- 1 von 7
Weder im Aufenthaltsrecht noch in der amtlichen Wanderungsstatistik vorhanden
Registriert im Ausländerzentralregister – ein Stichtagsbestand, keine Prognose
190.974 Personen; die Abschiebung war rechtlich oder tatsächlich vorübergehend ausgesetzt
Stichtag 31. Dezember 2025
Personengruppe, Rechtsstatus, vorgesehene Maßnahme und Bezugszeitpunkt
Nur die AfD im Bundestagswahlprogramm 2025; 2016 im einschlägigen Abschnitt noch nicht
Ausreisepflichtige Personen nach Duldungsstatus
Ausländerzentralregister, Stichtag 31. Dezember 2025
Personen
Insgesamt 232.067 Personen. Eine Duldung beseitigt die Ausreisepflicht nicht, setzt die Abschiebung aber vorübergehend aus. Der Bestand ist keine Prognose tatsächlich möglicher Ausreisen.
Quelle: Ausländerzentralregister, Stichtag 31.12.2025; Auswertung in Kapitel 9 des politfacts-Berichts.
Unterschiedliche Rückkehrformen im Jahr 2025
Nicht addierbare Größen – jede Zahl beschreibt einen eigenen Vorgang
Fälle im Kalenderjahr
Diese Werte dürfen nicht addiert werden: Förder- und Bescheinigungszahlen können sich überschneiden. Auch der Vergleich mit dem Stichtagsbestand ergibt keine Abschiebungsquote.
Quelle: BAMF/BMI, Kalenderjahr 2025; Auswertung in Kapitel 9 des politfacts-Berichts.
Verwendung des Begriffs „Remigration“ in Wahlprogrammen
Sieben untersuchte Bundestagswahlprogramme 2025
Anzahl Parteien
Alle sieben Programme enthalten Aussagen zu Rückkehr, Abschiebung oder Bleiberecht – aber mit unterschiedlichen Begriffen, Zielgruppen und Prioritäten.
Quelle: Offizielle Bundestagswahlprogramme 2025 von AfD, CDU/CSU, CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke; eigene Textauswertung, Kapitel 9.
Begriffsentwicklung im AfD-Programm 2016 und 2025
Zahl der ausdrücklich benannten Einzelmaßnahmen des Maßnahmenkatalogs 2025
Anzahl Maßnahmen
Der Katalog 2025 umfasst: konsequentere Abschiebung vollziehbar Ausreisepflichtiger, Ausbau von Anreizen zur freiwilligen Rückkehr, Widerrufsprüfungen bei Wegfall von Schutzgründen, vorrangige Rückführung von Gefährdern, Extremisten und schweren Straftätern, erleichterte Ausweisung ausländischer Straftäter sowie Ausweitung der Rückführungskapazität. Deutsche Staatsangehörige werden in beiden Programmen nicht als Abschiebungsgruppe benannt.
Quelle: AfD, Bundestagswahlprogramme 2016 und 2025; eigene Textauswertung, Kapitel 9.
Was bedeuten diese Zahlen?
Der wichtigste Befund ist ein sprachlicher: „Remigration“ ist kein Rechtsbegriff. Weder das deutsche Aufenthaltsrecht noch die amtliche Wanderungsstatistik kennen diese Kategorie. Es gibt also keine Behörde, die „Remigrationsfälle“ zählt, und keine Norm, die festlegt, wer davon erfasst wäre.
In der internationalen Forschung existiert stattdessen der Oberbegriff Rückkehrmigration. Die OECD definiert ihn allgemein als Verlassen eines Aufnahmelandes mit Wiederansiedlung im Herkunftsland und unterscheidet spontane, freiwillige, geförderte freiwillige und erzwungene Rückkehr. Eine universelle Definition besteht ausdrücklich nicht. Hinzu kommt eine Besonderheit: Im OECD-Bericht 2024 bedeutet „re-migration“ die erneute Abwanderung aus dem Herkunftsland nach einer Rückkehr – also etwas anderes als die Ausreise aus dem Zielland.
Das deutsche Recht arbeitet nicht mit Sammelbegriffen, sondern mit einzelnen Status- und Vollzugsentscheidungen. Der Bericht nennt als wichtigste: Ausreisepflicht, freiwillige Ausreise, Abschiebung, Zurückschiebung, Dublin-Überstellung, Ausweisung, Duldung und Schutzentzug. Jeder dieser Begriffe hat eine eigene Rechtsfunktion und eine eigene statistische Einheit.
Diese Unterscheidungen sind nicht formal, sondern folgenreich. Eine Duldung beseitigt die Ausreisepflicht nicht, sie setzt die Abschiebung nur vorübergehend aus. Die Ausweisung ausländischer Straftäter verlangt eine individuelle Abwägung. Abschiebungsverbote, der Schutz vor Zurückweisung in Verfolgung oder ernsthaften Schaden, unionsrechtliche Freizügigkeitsrechte, Rechtsschutz und das Verbot kollektiver Ausweisung begrenzen pauschale Gruppenmaßnahmen. Deutsche Staatsangehörige unterliegen nicht dem Aufenthaltsgesetz und können nicht als Ausländer abgeschoben werden.
Politisch wird der Begriff unterschiedlich benutzt. Die Programme der sieben untersuchten Parteien enthalten alle Aussagen zu Rückkehr, Abschiebung oder Bleiberecht – aber mit unterschiedlichen Begriffen, Zielgruppen und Prioritäten. CDU/CSU, CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP befürworten in unterschiedlicher Ausgestaltung Rückführungen von Personen ohne Bleiberecht; SPD und Grüne betonen den Vorrang freiwilliger Ausreise. Die Linke lehnt Abschiebungen in besonders bezeichnete Gefahren- und Notlagen sowie als Doppelbestrafung ab und setzt stärker auf Bleiberechte. Nur die AfD bezeichnet ihr Maßnahmenpaket im untersuchten Bundestagswahlprogramm 2025 ausdrücklich als „Remigration“.
Deshalb bestimmt der Begriff allein weder eine Zielgruppe noch eine Größenordnung. Empirisch belastbare Aussagen entstehen erst, wenn vier Ebenen gleichzeitig festgelegt sind: konkrete Personengruppe, aktueller Rechtsstatus, vorgesehene Maßnahme und Bezugszeitpunkt. „Alle Personen mit abgelehntem Asylantrag“, „alle Ausländer“, „alle Menschen mit Einwanderungsgeschichte“, „PKS-Zuwanderer“ und „ausreisepflichtige Personen“ sind keine austauschbaren Größen.
Die breiteste amtlich direkt messbare Gruppe mit bestehender Ausreisepflicht ist der Bestand von 232.067 Personen zum 31. Dezember 2025. Auch er ist keine Prognose tatsächlich möglicher Ausreisen: Rund 82,3 Prozent hatten eine Duldung, bei ihnen war die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen vorübergehend ausgesetzt.
Ebenso wenig lassen sich die Jahreszahlen zu Rückkehrformen zusammenrechnen. 22.787 Abschiebungen, 5.377 Dublin-Überstellungen, 16.576 über REAG/GARP geförderte freiwillige Ausreisen und 36.177 freiwillige Ausreisen mit Grenzübertrittsbescheinigung verbinden einen Stichtagsbestand mit unterschiedlichen Jahresströmen; Förder- und Bescheinigungszahlen können sich überschneiden.
Für diese Seite gilt bewusst eine Grenze: Sie erklärt den Begriff, nicht seine Folgen. Was eine tatsächlich vollzogene Rückwanderung größeren Umfangs für Bevölkerung, Arbeitsmarkt und Sozialsysteme bedeuten würde, ist Gegenstand der nächsten Wissensseite.
Was wir sicher wissen
- „Remigration“ ist weder im deutschen Aufenthaltsrecht noch in der amtlichen Wanderungsstatistik eine eigenständige Kategorie.
- Das deutsche Recht regelt einzelne Status- und Vollzugsentscheidungen: Ausreisepflicht, freiwillige Ausreise, Abschiebung, Zurückschiebung, Dublin-Überstellung, Ausweisung, Duldung und Schutzentzug.
- Die OECD definiert Rückkehrmigration als Verlassen eines Aufnahmelandes mit Wiederansiedlung im Herkunftsland und unterscheidet spontane, freiwillige, geförderte freiwillige und erzwungene Rückkehr; eine universelle Definition besteht nicht.
- Im OECD-Bericht 2024 bezeichnet „re-migration“ die erneute Abwanderung aus dem Herkunftsland nach einer Rückkehr.
- Zum 31. Dezember 2025 waren 232.067 Personen als ausreisepflichtig registriert: 190.974 mit Duldung, 41.093 ohne Duldung.
- Im Kalenderjahr 2025 wurden 22.787 Abschiebungen vollzogen, 5.377 Dublin-Überstellungen registriert, 16.576 freiwillige Ausreisen über REAG/GARP gefördert und 36.177 freiwillige Ausreisen mit Grenzübertrittsbescheinigung erfasst.
- Eine Duldung beseitigt die Ausreisepflicht nicht, setzt die Abschiebung aber vorübergehend aus.
- Deutsche Staatsangehörige unterliegen nicht dem Aufenthaltsgesetz und können nicht als Ausländer abgeschoben werden.
- Nur die AfD bezeichnet ihr Maßnahmenpaket im untersuchten Bundestagswahlprogramm 2025 ausdrücklich als „Remigration“; im Programm 2016 wurde der Begriff im einschlägigen Abschnitt nicht verwendet.
Was wir nicht sicher wissen
- Es gibt keine einheitliche wissenschaftliche Definition von Rückkehrmigration – die OECD stellt das ausdrücklich fest.
- Der politische Sammelbegriff hat keine festgelegte Zielgruppe; ohne Zielgruppendefinition ist keine Zahl der Betroffenen bestimmbar (Evidenzstufe D).
- Die politische Verwendung ist breiter als die juristische Einzelnorm und lässt sich nicht eindeutig auf sie abbilden.
- Wie viele der 232.067 ausreisepflichtigen Personen tatsächlich ausreisen könnten, ist aus dem Bestand nicht ableitbar – Duldungen und Vollzugshindernisse stehen dem entgegen.
- Eine Abschiebungsquote lässt sich nicht bilden: Bestandszugänge, Bestandsabgänge, wiederholte Maßnahmen, unterschiedliche Zielstaaten und Statusänderungen sind nicht kohortenidentisch erfasst.
- Der Bericht enthält keine juristische Legaldefinition von „Remigration“, weil es sie nicht gibt.
- Aus PKS-Tatverdächtigenzahlen folgt keine Zahl ausweis- oder abschiebbarer Straftäter.
Warum diese Antwort nicht ganz einfach ist
Dass zwei Menschen dasselbe Wort benutzen, heißt nicht, dass sie dasselbe meinen. Bei „Remigration“ fehlt der gemeinsame Bezugspunkt, den sonst ein Gesetz oder eine Statistikdefinition liefert – deshalb verschieben sich Bedeutung und Größenordnung je nach Sprecher.
- 01
Kein Rechtsbegriff, sondern ein Sammelbegriff
Das deutsche Recht kennt den Begriff nicht. Es regelt stattdessen Ausreisepflicht, freiwillige Ausreise, Abschiebung, Zurückschiebung, Dublin-Überstellung, Ausweisung, Duldung und Schutzentzug – jeweils mit eigener Rechtsfunktion.
- 02
Zwei unterschiedliche Fachbedeutungen
In der Forschung steht Rückkehrmigration für die Rückkehr ins Herkunftsland. Im OECD-Bericht 2024 meint „re-migration“ dagegen die erneute Abwanderung aus dem Herkunftsland nach einer Rückkehr.
- 03
Unklare Zielgruppe
„Alle Personen mit abgelehntem Asylantrag“, „alle Ausländer“, „alle Menschen mit Einwanderungsgeschichte“, „PKS-Zuwanderer“ und „ausreisepflichtige Personen“ sind keine austauschbaren Größen.
- 04
Freiwillig oder erzwungen ist nicht dasselbe
Freiwillige Ausreise, geförderte Rückkehr, Abschiebung und Dublin-Überstellung sind rechtlich wie statistisch verschiedene Vorgänge. Wer sie unter einem Wort zusammenfasst, verwischt diese Unterschiede.
- 05
Vollzug ist nicht gleich Rechtsänderung
Eine konsequentere Vollstreckung bestehender Ausreisepflichten beginnt bei einem bekannten Bestand. Der Entzug bestehender Schutz- oder Aufenthaltsrechte erfordert dagegen neue individuelle Entscheidungen und ist vorher nicht seriös quantifizierbar.
- 06
Vier Ebenen müssen gleichzeitig feststehen
Erst wenn Personengruppe, aktueller Rechtsstatus, vorgesehene Maßnahme und Bezugszeitpunkt festgelegt sind, entstehen empirisch belastbare Aussagen.
Häufige Missverständnisse
„„Remigration“ ist ein feststehender Rechtsbegriff.“
Das deutsche Recht kennt den politischen Sammelbegriff nicht. Es regelt einzelne Status- und Vollzugsentscheidungen wie Ausreisepflicht, Abschiebung, Duldung oder Ausweisung.
„Die Wissenschaft hat eine klare Definition.“
Die OECD weist ausdrücklich darauf hin, dass selbst „return migration“ international nicht einheitlich definiert ist. Im OECD-Bericht 2024 bezeichnet „re-migration“ sogar die erneute Abwanderung aus dem Herkunftsland nach einer Rückkehr.
„Remigration bedeutet immer Abschiebung.“
Das im Programm 2025 so bezeichnete Maßnahmenpaket umfasst neben Abschiebung auch freiwillige Rückkehr, Widerrufsprüfungen und die vorrangige Rückführung bestimmter Personen. Freiwillige Ausreise und Abschiebung sind unterschiedliche Vorgänge.
„Es gibt eine Zahl, wie viele Menschen von „Remigration“ betroffen wären.“
Eine pauschale Zahl der von einem politischen Sammelbegriff Betroffenen ist ohne Zielgruppendefinition nicht bestimmbar. Der Bericht stuft dies als Evidenzstufe D ein.
„Die 232.067 ausreisepflichtigen Personen könnten alle ausreisen.“
Der Wert ist ein Stichtagsbestand, keine Prognose. 82,3 Prozent hatten eine Duldung – bei ihnen war die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen vorübergehend ausgesetzt.
„Man kann Abschiebungen und freiwillige Ausreisen zu einer Gesamtzahl addieren.“
Bestand, Abschiebungen, freiwillige Ausreisen und Dublin-Überstellungen sind unterschiedliche, nicht addierbare Größen; Förder- und Bescheinigungszahlen können sich überschneiden.
„Alle Parteien außer einer lehnen Rückkehr grundsätzlich ab.“
Alle sieben untersuchten Programme enthalten Aussagen zu Rückkehr, Abschiebung oder Bleiberecht. Unterschiede bestehen bei Begriffen, Zielgruppen und Prioritäten – der kleinste gemeinsame Nenner mehrerer Programme ist die Rückkehr von Personen ohne Bleiberecht.
„Auch deutsche Staatsangehörige mit Einwanderungsgeschichte könnten betroffen sein.“
Deutsche Staatsangehörige unterliegen nicht dem Aufenthaltsgesetz und können nicht als Ausländer abgeschoben werden. In den untersuchten Programmen 2016 und 2025 werden sie nicht als Abschiebungsgruppe benannt.
Auf einen Blick
Remigration ist kein einheitlicher Rechts- oder Statistikbegriff. Belastbare Aussagen setzen eine konkrete Zielgruppe, Maßnahme, Rechtslage und einen Bezugszeitpunkt voraus – das Wort allein bestimmt weder, wer gemeint ist, noch um welche Größenordnung es geht.
- Evidenzgrad
- Teilweise belegt
Gesamtevidenz des Kapitels: B – gut belegt, mit Einschränkungen. Dass keine amtliche Kategorie existiert, ist eindeutig belegt (A), ebenso Bestand und Rückkehrzahlen (A). Nicht bestimmbar sind dagegen eine Gesamtzahl Betroffener ohne Zielgruppendefinition und Ableitungen aus PKS-Tatverdächtigenzahlen (D).
- Datenstand
- Ausländerzentralregister, Stichtag 31.12.2025 · BAMF/BMI-Jahreswerte 2025 · Bundestagswahlprogramme 2025 sowie AfD-Programm 2016 · OECD-Bericht 2024
- Letzte Aktualisierung
- 28. Juli 2026
Quellen
- 1
Aufenthalts- und Asylrecht: Ausreisepflicht, Duldung, Ausweisung, Abschiebung, Schutzentzug
Deutscher Bundestag / Gesetzgeber · geltendes Recht
Grundlage der rechtlichen Begriffsabgrenzung in Tabelle 9.2 des Berichts.
- 2
Ausländerzentralregister (Stichtag 31.12.2025) sowie Jahreswerte 2025 zu Abschiebungen, Dublin-Überstellungen und freiwilligen Ausreisen
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) / Bundesministerium des Innern (BMI) · 2025/2026
Quelle der Werte 232.067, 190.974, 41.093, 22.787, 5.377, 16.576 und 36.177.
- 3
International Migration Outlook 2024 – Rückkehrmigration und „re-migration“
OECD · 2024
Definition von Rückkehrmigration und Hinweis auf die fehlende universelle Definition.
- 4
Bundestagswahlprogramme 2016 und 2025
AfD · 2016 / 2025
Originalquelle des ausdrücklich als „Remigration“ bezeichneten Maßnahmenkatalogs.
- 5
Offizielle Bundestagswahlprogramme 2025
CDU/CSU, CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP, Die Linke · 2025
Originalzitate und Zielgruppen in Tabelle 9.3; Zitate nicht aus Medienberichten übernommen.
- 6
Wanderungsstatistik, europäische Vergleichsdaten und Polizeiliche Kriminalstatistik
Statistisches Bundesamt (Destatis) · Eurostat · BKA/PKS · 2025/2026
Im Kapitel als Primärquellen ausgewiesen; sie kennen keine Kategorie „Remigration“.
- 7
Migration, Gewaltkriminalität und Remigration, Kapitel 9: Remigration – Definitionen, Recht, Größenordnungen und Wirkungen, Version 1.0
politfacts research · 2026
Grundlage dieser Wissensseite. Alle Angaben stammen ausschließlich aus diesem Kapitel.
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