Was ist der Unterschied zwischen Tatverdächtigen und Verurteilten?
- Autor:
- politfacts
- Veröffentlicht:
- 28. Juli 2026
- Letzte Aktualisierung:
- 28. Juli 2026
- Lesedauer:
- ca. 7 Minuten
Worum geht es hier?
„Tatverdächtig“ und „verurteilt“ klingen ähnlich, bezeichnen aber zwei völlig verschiedene Stufen eines Strafverfahrens – und werden in zwei verschiedenen Statistiken gezählt. Diese Seite erklärt den Weg von der Anzeige bis zum Urteil und warum Polizeistatistik und Justizstatistik auseinanderfallen können.
- Was polizeilicher Tatverdacht rechtlich bedeutet.
- Wer nach der Strafverfolgungsstatistik als verurteilt gilt.
- Welche Stufen ein Strafverfahren durchläuft.
- Warum Einstellungen und Freisprüche Zahlen verändern.
- Warum eine „Verurteilungsquote“ aus beiden Statistiken nicht valide ist.
- Welche Aussagen Tatverdächtigenzahlen grundsätzlich nicht zulassen.
Kurz erklärt
Tatverdächtig ist in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) jede Person, die nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte verdächtig ist, eine rechtswidrige Straftat begangen zu haben.
Verurteilte sind nach der Strafverfolgungsstatistik Angeklagte, gegen die ein Strafgericht rechtskräftig eine Sanktion nach allgemeinem Strafrecht oder Jugendstrafrecht verhängt hat.
Zwischen beiden Kategorien liegen mehrere Verfahrensstufen, auf denen Verfahren eingestellt, rechtlich anders bewertet oder mit einem Freispruch beendet werden können.
Verurteilte sind deshalb keine Teilmenge der PKS-Tatverdächtigen; eine Quote „Verurteilte geteilt durch Tatverdächtige“ ist ohne fallbezogene Verlaufsdaten methodisch nicht valide.
Das Wichtigste auf einen Blick
Über den Tatverdacht entscheidet die Polizei am Ende ihrer Ermittlungen, über die Verurteilung ein Strafgericht beziehungsweise ein rechtskräftiger Strafbefehl.
Schuldausschließungsgründe werden für die PKS-Zählung nicht berücksichtigt – Tatverdacht ist keine Feststellung strafrechtlicher Schuld.
Strafunmündige Kinder unter 14 Jahren können als tatverdächtig erfasst sein, verurteilt werden können sie nicht.
Die PKS ist eine Ausgangsstatistik und zählt bei Abgabe an die Staatsanwaltschaft; die Strafverfolgungsstatistik zählt am Abschluss des gerichtlichen Verfahrens.
Beide Statistiken unterscheiden sich bei Berichtszeitpunkt, Zähleinheit, Deliktsabgrenzung, Verkehrsdelikten, rechtlicher Bewertung sowie Einstellungen und Freisprüchen.
Eine Person kann tatverdächtig sein, obwohl sie wegen Tod, Krankheit oder Flucht gar nicht verurteilt werden kann.
Zahlen & Fakten
Die Datenlage
- Tatverdächtige in der PKS 2025 (ohne ausländerrechtliche Verstöße)
- 1.908.383
- Polizei entscheidet über den Tatverdacht, das Strafgericht über die Verurteilung
- 2 Institutionen
- vom tatsächlichen Ereignis bis zur rechtskräftigen Verurteilung
- 7 Stufen
- Verfahrensstufen deckt die PKS ab: den registrierten Fall und den Tatverdacht
- 2 von 7
- in denen sich PKS und Strafverfolgungsstatistik unterscheiden
- 6 Merkmale
- zu rechtskräftiger Schuld enthält die PKS für die Gesamtheit der Tatverdächtigen
- 0 Angaben
Personen mit polizeilichem Tatverdacht – ausdrücklich keine rechtskräftig Verurteilten.
Tabelle 1.5 des Berichts: unterschiedliche entscheidende Institution, unterschiedlicher Prüfungsstand.
Ereignis, wahrgenommenes Opfererlebnis, Anzeige oder Entdeckung, PKS-Fall, Tatverdacht, justizielle Bearbeitung, Verurteilung.
Die justiziellen Stufen erscheinen in Staatsanwaltschafts-, Gerichts- und Strafverfolgungsstatistiken.
Berichtszeitpunkt, Zähleinheit, Deliktsabgrenzung, Verkehrsdelikte, rechtliche Bewertung, Einstellungen und Freisprüche.
Keine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung, kein Rückfallrisiko, keine Prognose künftiger Delikte.
Vom Ereignis bis zum Urteil: sieben Stufen
Reihenfolge der Stufen im Auswahl- und Bewertungsprozess nach Kapitel 1 des Berichts
Stufe im Verfahren
Auf jeder Stufe kann etwas verloren gehen oder anders bewertet werden: nicht angezeigte Taten, nicht ermittelte Personen, Einstellungen, abweichende rechtliche Bewertung, Freisprüche. Die Balkenhöhe zeigt nur die Reihenfolge, keine Fallzahlen – solche Verlaufsdaten enthält der Bericht nicht.
Quelle: politfacts-Bericht, Kapitel 1, Abschnitt 4.4 (Verfahrensstufen).
Wann erscheint ein Fall in welcher Statistik?
Abdeckung der Verfahrensstufen durch PKS und durch Justizstatistiken (1 = Stufe wird dort erfasst)
erfasst (1) / nicht erfasst (0)
- Polizeiliche Kriminalstatistik
- Staatsanwaltschafts-, Gerichts- und Strafverfolgungsstatistik
Anzeige und polizeiliche Entdeckung erscheinen in polizeilichen Vorgangsdaten, nicht als eigene PKS-Größe; das Opfererlebnis ist nur über Viktimisierungsbefragungen erfassbar, das Ereignis selbst in keiner Statistik vollständig.
Quelle: politfacts-Bericht, Kapitel 1, Abschnitt 4.4 und 4.5.
PKS und Strafverfolgungsstatistik im Merkmalsvergleich
Trifft das Merkmal zu? (1 = ja, 0 = nein), nach Tabelle 1.5 des Berichts
trifft zu (1) / trifft nicht zu (0)
- Tatverdächtige in der PKS
- Verurteilte in der Strafverfolgungsstatistik
Zulässige Formulierungen sind „registrierte Tatverdächtige“ beziehungsweise „rechtskräftig Verurteilte“. Unzulässig ist die Gleichsetzung von Tatverdächtigen mit Tätern, Schuldigen oder Verurteilten – ebenso die Annahme, alle ursprünglich Tatverdächtigen würden verurteilt.
Quelle: politfacts-Bericht, Kapitel 1, Tabelle 1.5 „Tatverdächtige und Verurteilte im Vergleich“; BKA/IMK 2026, S. 74; Destatis 2022.
Welche Information liegt in der PKS vor – und welche nicht?
Prüfstufen nach Tabelle 9.10 des Berichts (1 = in der PKS vorhanden, 0,5 = nur begrenzt, 0 = nicht vorhanden)
Verfügbarkeit in der PKS
Für die Gesamtheit der Tatverdächtigen enthält die PKS keine rechtskräftige Entscheidung, kein vollständiges Abschiebungshindernis, kein Rückfallrisiko und keine Prognose künftiger Delikte. Für gerichtliche Schuld sind Strafverfolgungs- beziehungsweise Justizdaten nötig.
Quelle: politfacts-Bericht, Kapitel 9, Tabelle 9.10 sowie Abschnitt 4.7.
Tatverdächtigenzahlen 2025 sind Verdachtszahlen
Registrierte Tatverdächtige ohne ausländerrechtliche Verstöße, PKS 2025
Personen
Alle drei Werte beschreiben Personen mit polizeilichem Tatverdacht. Wie viele dieser Personen später rechtskräftig verurteilt wurden, ist aus der PKS nicht ableitbar – dafür fehlen fallbezogene Verlaufsdaten.
Quelle: BKA, PKS 2025; politfacts-Bericht, Kapitel 1 und Kapitel 9, Abschnitt 4.7.
Was bedeuten diese Zahlen?
Tatverdächtig ist nach den PKS-Regeln jede Person, die nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte verdächtig ist, eine rechtswidrige Straftat begangen zu haben. Erfasst werden auch Mittäter, Anstifter und Gehilfen. Der Tatverdacht ist damit eine polizeiliche Bewertung am Ende der Ermittlungen – keine gerichtliche Entscheidung über Schuld.
Die Kategorie der Tatverdächtigen ist bewusst weiter gefasst als die der strafrechtlich Verurteilten. Schuldausschließungsgründe bleiben für die Zählung unberücksichtigt. Strafunmündige Kinder unter 14 Jahren können als tatverdächtig erfasst sein. Eine Person kann tatverdächtig sein, obwohl sie wegen Tod, Krankheit oder Flucht nicht verurteilt werden kann. Und Staatsanwaltschaft oder Gericht können denselben Sachverhalt später rechtlich anders bewerten.
Verurteilte sind demgegenüber Angeklagte, gegen die nach allgemeinem Strafrecht eine Freiheitsstrafe, ein Strafarrest oder eine Geldstrafe verhängt wurde, oder deren Tat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafe, Zuchtmitteln oder Erziehungsmaßregeln geahndet wurde. Verurteilt werden kann nur, wer zum Tatzeitpunkt strafmündig war. Diese Kategorie entsteht erst am Abschluss des gerichtlichen Verfahrens und wird in der Strafverfolgungsstatistik geführt.
Zwischen Anzeige und Urteil liegt ein mehrstufiger Auswahl- und Bewertungsprozess: tatsächliches Geschehen, wahrgenommenes Opfererlebnis, Anzeige oder polizeiliche Entdeckung, PKS-Fall, Tatverdacht, staatsanwaltschaftliche und gerichtliche Bearbeitung, rechtskräftige Verurteilung. Auf der justiziellen Stufe wirken Einstellungen von Verfahren, abweichende rechtliche Bewertungen und Freisprüche. Die PKS deckt von diesen Stufen nur zwei ab: den registrierten Fall und den Tatverdacht.
Deshalb sind Verurteilte keine Teilmenge der PKS-Tatverdächtigen, die sich durch einfache Subtraktion oder Division weiterverarbeiten ließe. Beide Statistiken unterscheiden sich bei Berichtszeitpunkt und Erfassungsjahr, Zähleinheit und Mehrfachzählung, Deliktsabgrenzung, Einbeziehung von Verkehrsdelikten, rechtlicher Bewertung sowie möglichen Verfahrenseinstellungen und Freisprüchen. Eine aus „Verurteilte geteilt durch Tatverdächtige“ berechnete Quote wäre ohne fallbezogene Verlaufsdaten methodisch nicht valide.
Für die Lesart von Zahlen bedeutet das: Eine Tatverdächtigenzahl beschreibt, gegen wie viele Personen die Polizei einen hinreichenden Verdacht ermittelt hat. Sie beschreibt nicht, wie viele Personen schuldig sind, wie schwer die Taten gerichtlich bewertet wurden oder wie die Verfahren ausgegangen sind. Der Bericht verwendet für PKS-Personenzahlen deshalb ausschließlich den Ausdruck „Tatverdächtige“ und nicht „Täter“, „Straftäter“ oder „kriminell“.
Was wir sicher wissen
- Tatverdächtig ist, wer nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte verdächtig ist, eine rechtswidrige Straftat begangen zu haben; erfasst werden auch Mittäter, Anstifter und Gehilfen.
- Verurteilte sind Angeklagte, gegen die ein Strafgericht rechtskräftig eine Sanktion nach allgemeinem Strafrecht oder nach Jugendstrafrecht verhängt hat.
- Über den Tatverdacht entscheidet die Polizei, über die Verurteilung ein Strafgericht beziehungsweise ein rechtskräftiger Strafbefehl.
- Schuldausschließungsgründe werden für die PKS-Zählung nicht berücksichtigt.
- Strafunmündige Kinder unter 14 Jahren können als tatverdächtig erfasst werden, aber nicht verurteilt werden.
- Die PKS zählt als Ausgangsstatistik bei Abgabe des Vorgangs an die Staatsanwaltschaft, die Strafverfolgungsstatistik am Abschluss des gerichtlichen Verfahrens.
- Auf der staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Stufe kommen Einstellungen, abweichende rechtliche Bewertungen und Freisprüche vor.
- PKS und Strafverfolgungsstatistik unterscheiden sich bei Berichtszeitpunkt, Zähleinheit, Deliktsabgrenzung, Einbeziehung von Verkehrsdelikten, rechtlicher Bewertung sowie Einstellungen und Freisprüchen.
- Im Jahr 2025 wurden bei Straftaten ohne ausländerrechtliche Verstöße 1.908.383 Tatverdächtige registriert, darunter 677.951 nichtdeutsche Tatverdächtige und 156.335 Personen der PKS-Kategorie „Zuwanderer“.
- Die Aussage „Tatverdächtige sind nicht mit Tätern oder Verurteilten gleichzusetzen“ ist im Bericht mit dem höchsten Evidenzgrad A · sehr gut belegt eingestuft.
Was wir nicht sicher wissen
- Wie viele der registrierten Tatverdächtigen später rechtskräftig verurteilt werden, lässt sich aus den ausgewerteten Daten nicht bestimmen.
- Eine „Verurteilungsquote“ aus Verurteilten geteilt durch Tatverdächtige ist ohne fallbezogene Verlaufsdaten methodisch nicht valide.
- Wie viele Verfahren eingestellt werden, mit einem Freispruch enden oder rechtlich anders bewertet werden, zeigen die im Bericht ausgewerteten PKS-Daten nicht.
- Ob eine tatverdächtige Person schuldig ist, stellt die PKS ausdrücklich nicht fest – Tatverdacht ist keine Schuldentscheidung.
- Deliktschwere, Rückfallrisiko und Prognosen künftiger Delikte sind für die Gesamtheit der Tatverdächtigen nicht in der PKS enthalten.
- Aus Tatverdächtigenzahlen folgt keine individuelle Kriminalitätsneigung und keine Kausalaussage über Herkunft, Staatsangehörigkeit oder Gruppenzugehörigkeit.
- Wie viel Kriminalität insgesamt tatsächlich begangen wurde, zeigen weder PKS noch Strafverfolgungsstatistik – das Dunkelfeld bleibt unbeobachtet.
Warum diese Antwort nicht ganz einfach ist
Ein Strafverfahren ist kein Automatismus, sondern eine Kette von Prüfungen durch verschiedene Institutionen. Jede Stufe bewertet denselben Sachverhalt neu – mit anderen Maßstäben, anderem Erkenntnisstand und anderem Zeitpunkt. Deshalb kann dieselbe Tat in zwei Statistiken unterschiedlich, verzögert oder gar nicht erscheinen.
- 01
Zwei Institutionen, zwei Prüfungsmaßstäbe
Die Polizei stellt am Ende ihrer Ermittlungen einen hinreichenden Tatverdacht fest. Das Gericht prüft anschließend erneut und entscheidet über eine rechtskräftige Sanktion. Beide Bewertungen können voneinander abweichen.
- 02
Einstellungen und Freisprüche verändern das Ergebnis
Auf der staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Stufe können Verfahren eingestellt, rechtlich anders eingeordnet oder mit Freispruch beendet werden. Diese Entscheidungen erscheinen nicht in der PKS.
- 03
Manche Personen können gar nicht verurteilt werden
Strafunmündige Kinder unter 14 Jahren, aber auch Personen, die wegen Tod, Krankheit oder Flucht nicht verfolgt werden können, sind in der PKS als tatverdächtig erfassbar – in der Verurteiltenstatistik nie.
- 04
Unterschiedliche Berichtszeitpunkte
Die PKS zählt bei Abgabe an die Staatsanwaltschaft, die Strafverfolgungsstatistik am Verfahrensabschluss. Tat, polizeiliche Registrierung und Urteil können in verschiedene Berichtsjahre fallen.
- 05
Unterschiedliche Zähl- und Abgrenzungsregeln
Zähleinheit, Mehrfachzählung, Deliktsabgrenzung und die Einbeziehung von Verkehrsdelikten sind in beiden Statistiken verschieden geregelt. Die Zahlen sind deshalb nicht direkt verrechenbar.
- 06
Tatverdächtigenmerkmale gibt es nur bei aufgeklärten Fällen
Angaben zu Personen existieren nur, wenn überhaupt jemand ermittelt wurde. Eine Hochrechnung auf unaufgeklärte Fälle ist nicht zulässig – auch das begrenzt Aussagen über spätere Verfahrensausgänge.
Häufige Missverständnisse
„Jeder Tatverdächtige wird verurteilt.“
Nein. Zwischen Ermittlungen und Urteil liegen mehrere Verfahrensschritte: staatsanwaltschaftliche und gerichtliche Prüfung mit möglichen Einstellungen, abweichender rechtlicher Bewertung und Freisprüchen. Der Bericht stuft die Aussage „Tatverdächtige sind nicht mit Tätern oder Verurteilten gleichzusetzen“ mit Evidenzgrad A ein.
„Die PKS zeigt rechtskräftige Täter.“
Nein. Die PKS erfasst Tatverdächtige, also Personen, gegen die nach polizeilicher Bewertung ein hinreichender Verdacht besteht. Rechtskräftig Verurteilte weist ausschließlich die Strafverfolgungsstatistik aus.
„Man kann die Verurteilungsquote berechnen, indem man Verurteilte durch Tatverdächtige teilt.“
Nein. Verurteilte sind keine Teilmenge der PKS-Tatverdächtigen. Beide Statistiken unterscheiden sich bei Berichtszeitpunkt, Zähleinheit, Deliktsabgrenzung, Verkehrsdelikten, rechtlicher Bewertung sowie Einstellungen und Freisprüchen. Ohne fallbezogene Verlaufsdaten ist eine solche Quote nicht valide.
„Wer als tatverdächtig erfasst ist, ist strafrechtlich schuldig.“
Nein. Für die PKS-Zählung werden Schuldausschließungsgründe ausdrücklich nicht berücksichtigt. Tatverdacht ist eine polizeiliche Verdachtsbewertung, keine Feststellung strafrechtlicher Schuld.
„Kinder tauchen in Tatverdächtigenzahlen nicht auf.“
Doch. Strafunmündige Kinder unter 14 Jahren können in der PKS als tatverdächtig erfasst sein. Verurteilt werden können sie nicht, weil Strafmündigkeit zum Tatzeitpunkt Voraussetzung ist.
„Eine Tat erscheint in beiden Statistiken im selben Jahr.“
Nicht zwingend. Die PKS ist eine Ausgangsstatistik und zählt bei Abgabe an die Staatsanwaltschaft; die Strafverfolgungsstatistik zählt am Abschluss des gerichtlichen Verfahrens. Berichtsjahre können deshalb auseinanderfallen.
Auf einen Blick
Tatverdächtige und Verurteilte sind zwei verschiedene Kategorien auf zwei verschiedenen Verfahrensstufen: Der Tatverdacht ist eine polizeiliche Bewertung am Ende der Ermittlungen, die Verurteilung eine rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichts. Beide Zahlen dürfen weder gleichgesetzt noch miteinander verrechnet werden.
- Evidenzgrad
- Gut belegt
Die Definitionen stammen unmittelbar aus den PKS-Richtlinien des Bundeskriminalamts und aus der Strafverfolgungsstatistik des Statistischen Bundesamts. Der Bericht führt die Aussage „Tatverdächtige sind nicht mit Tätern oder Verurteilten gleichzusetzen“ als Evidenzgrad A · sehr gut belegt.
- Datenstand
- Definitionen nach BKA/IMK 2026 und Destatis 2022; Kennzahlen aus dem Berichtsjahr 2025 der PKS (veröffentlicht im April 2026). Berichtsjahr und Veröffentlichungsjahr sind strikt zu trennen.
- Letzte Aktualisierung
- 28. Juli 2026
Quellen
- 1
Die Kriminalität in der Bundesrepublik Deutschland. Polizeiliche Kriminalstatistik für das Jahr 2025 (insbesondere S. 74)
Bundeskriminalamt / IMK · 2026
Definition des Tatverdächtigen, Zählregeln und Tatverdächtigenzahlen 2025.
Quelle öffnen - 2
Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik 2025 einschließlich Definitionskatalog
Bundeskriminalamt · 2026
Verbindliche Definitionen von Fall, Aufklärung und Tatverdächtigen.
Quelle öffnen - 3
Strafverfolgung, Fachserie 10 Reihe 3 (Berichtsjahr 2021) sowie Glossar „Verurteilte“
Statistisches Bundesamt (Destatis) · 2022
Definition der Verurteilten und Abgrenzung zur PKS.
Quelle öffnen - 4
Migration, Gewaltkriminalität und Remigration, Kapitel 1: Definitions-, Erfassungs- und Interpretationsregeln (Abschnitte 4.4 und 4.5, Tabelle 1.5), Version 1.0
politfacts research · 2026
Grundlage dieser Wissensseite. Alle Angaben stammen ausschließlich aus diesem Bericht.
- 5
Migration, Gewaltkriminalität und Remigration, Kapitel 9 (Tabelle 9.10, Abschnitt 4.7) sowie Kapitel 11 und 12, Version 1.0
politfacts research · 2026
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